Suche

Zahlungsinformation
Datenschutz
AGB
Kontakt

Newsletter Anmeldung

E-Mailadresse eintragen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber
Nichtkaufleuten, es sei denn, ihre Geltung ist nachfolgend ausdrücklich auf Kaufleute beschränkt.

(3) Gegenüber Kaufleuten gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Die vom Besteller aufgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware anzunehmen berechtigt sind.
Gegenüber Kaufleuten können wir die Bestellung innerhalb von vier Wochen annehmen, sofern diese als
Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist.

(2) An Abbildung, Zeichnung, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen halten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der Verpackung.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) 30 Tage
nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ist der
Kaufpreis mit 2% Skonto zu zahlen. Sofern eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Kaufpreise erteilt wird,
erhält der Besteller 3% Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern der Besteller Kaufmann ist, ansonsten in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind
wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Für Online-Bestellungen gelten die Zahlungsbedingungen aus der im Internetshop ausgewiesenen
Zahlungsinformation

§ 5 Aufrechnungsrechte

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang - Verpackungskosten - Versicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk/Lager“ vereinbart. Die
Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft so geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an
den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Besteller über. Dies
gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt
gilt.

(3) Transport- und alle sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.

(4) Für den Fall einer von uns nicht zu vertretenden Rücksendung der Ware besteht unsererseits kein
Versicherungsschutz; der Besteller trägt in diesem Fall das Risiko der unversicherten Rücksendung der Ware.

§ 7 Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser, sofern er Kaufmann ist, seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelrügen hat der Besteller in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens 14 Tage danach,
schriftlich zu erheben.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche/Mängelfolgeansprüche beträgt bei Lieferung neuer Ware an
Unternehmer 1 Jahr. Im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die zwingenden
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für sonstige Schäden gilt folgendes:
a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Die Haftung ist für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Folge einfacher
Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
c) Für sonstige Schäden (auf Grund einfacher Fahrlässigkeit) bei der Verletzung von Nebenpflichten oder
nichtwesentlichen Pflichten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus
Verzug, die auf einfache Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Beschränkungen oder Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

(4) Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der
Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware/Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden, vor,
ebenso in der Pfändung der Kaufsache durch uns. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltssache weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf,
ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert.

(4) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem
Fall kann verlangt werden, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Drittschuldnern) die Abtretung anzeigt. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst
mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den
Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der
Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer
Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist
verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns
insofern entstehenden Kosten zu erstatten.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenstände untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der
Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

(6) Wir verpflichten uns, die bestehenden
Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10
% übersteigt.

§ 10 Abtretungsverbot

(1) Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser
Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und
Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung
oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtung
hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadenersatz
verlangt werden kann.

§ 12 Sonderanfertigungen

(1) Für Waren, die nach Zeichnung, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden,
übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Patent und anderen schutzrechtlichen Rechte Dritter
und stellt uns von solchen Ansprüchen frei. (2) Unsere Zeichnung, Muster oder Modelle bleiben unser
Eigentum und dürfen Dritten nur zur Ansicht und nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns
überlassen werden. Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller anteilige
Herstellungskosten bezahlt hat. Wir verpflichten uns, Formen und Vorrichtungen für Nachbestellungen
aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller binnen zwei Jahre nach der
Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt sofort, wenn der Besteller
die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.

§ 13 Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(1) Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 16.03.2005 nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt die BPI Biologisch Physikalische Implantate GmbH & Co. KG
und den jeweiligen Hersteller von den Rücknahmeverpflichtungen gem. § 1 Abs. 2 ElektroG und den damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.

(2) Ebenso hat der Käufer gewerblich tätige Dritte, an die er die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte
weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 14 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Sindelfingen, wenn der
Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist oder wenn der Besteller kein allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir behalten
uns das Recht vor, gegen einen Besteller, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach
unserer Wahl auch vor den ansonsten zuständigen Gerichten gerichtlich vorzugehen. Ferner sind wir
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Geschäftssitz der BPI Biologisch Physikalische Implantate
GmbH & Co. KG als Erfüllungsort.

BPI Biologisch Physikalische Implantate GmbH & Co. KG
Tilsiter Straße 8 _ D-71065 Sindelfingen
Tel.: +49 (0) 70 31 / 7 63 17-0
Fax: +49 (0) 70 31 / 7 63 17-11
E-Mail: info@bpi-implants.com
http://www.bpi-implants.com

Zurück
 
Neue Artikel
SFI-Matrize Titan
SFI-Matrize Titan
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

zzgl. 19 % UST exkl.

Bestseller
01. BSL Implantat
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

02. Laboranalog
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

03. Pfosten Gold (HSL)
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

04. Distanzhülse
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

05. Set Dalbo2 mit Matrize
Sie können als Gast (bzw mit Ihrem derzeitigen Status) keine Preise sehen

 
   
Parse Time: 0.974s