Allgemeine Geschäftsbedingungen |
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Nichtkaufleuten, es sei denn, ihre Geltung ist nachfolgend ausdrücklich auf Kaufleute beschränkt.
(3) Gegenüber Kaufleuten gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Die vom Besteller aufgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware anzunehmen berechtigt sind. Gegenüber Kaufleuten können wir die Bestellung innerhalb von vier Wochen annehmen, sofern diese als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist.
(2) An Abbildung, Zeichnung, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der Verpackung.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) 30 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ist der Kaufpreis mit 2% Skonto zu zahlen. Sofern eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Kaufpreise erteilt wird, erhält der Besteller 3% Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern der Besteller Kaufmann ist, ansonsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Für Online-Bestellungen gelten die Zahlungsbedingungen aus der im Internetshop ausgewiesenen Zahlungsinformation
§ 5 Aufrechnungsrechte
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Gefahrübergang - Verpackungskosten - Versicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk/Lager“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft so geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.
(3) Transport- und alle sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Für den Fall einer von uns nicht zu vertretenden Rücksendung der Ware besteht unsererseits kein Versicherungsschutz; der Besteller trägt in diesem Fall das Risiko der unversicherten Rücksendung der Ware.
§ 7 Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser, sofern er Kaufmann ist, seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen hat der Besteller in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens 14 Tage danach, schriftlich zu erheben.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche/Mängelfolgeansprüche beträgt bei Lieferung neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr. Im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsbegrenzung
(1) Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden gilt folgendes: a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. b) Die Haftung ist für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Folge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. c) Für sonstige Schäden (auf Grund einfacher Fahrlässigkeit) bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nichtwesentlichen Pflichten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfache Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Beschränkungen oder Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
(4) Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware/Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden, vor, ebenso in der Pfändung der Kaufsache durch uns. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltssache weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert.
(4) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall kann verlangt werden, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drittschuldnern) die Abtretung anzeigt. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns insofern entstehenden Kosten zu erstatten.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
(6) Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
§ 10 Abtretungsverbot
(1) Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadenersatz verlangt werden kann.
§ 12 Sonderanfertigungen
(1) Für Waren, die nach Zeichnung, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Patent und anderen schutzrechtlichen Rechte Dritter und stellt uns von solchen Ansprüchen frei. (2) Unsere Zeichnung, Muster oder Modelle bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur zur Ansicht und nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns überlassen werden. Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller anteilige Herstellungskosten bezahlt hat. Wir verpflichten uns, Formen und Vorrichtungen für Nachbestellungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller binnen zwei Jahre nach der Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt sofort, wenn der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.
§ 13 Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.03.2005 nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt die BPI Biologisch Physikalische Implantate GmbH & Co. KG und den jeweiligen Hersteller von den Rücknahmeverpflichtungen gem. § 1 Abs. 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.
(2) Ebenso hat der Käufer gewerblich tätige Dritte, an die er die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 14 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Sindelfingen, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller kein allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir behalten uns das Recht vor, gegen einen Besteller, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach unserer Wahl auch vor den ansonsten zuständigen Gerichten gerichtlich vorzugehen. Ferner sind wir berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Geschäftssitz der BPI Biologisch Physikalische Implantate GmbH & Co. KG als Erfüllungsort.
BPI Biologisch Physikalische Implantate GmbH & Co. KG Tilsiter Straße 8 _ D-71065 Sindelfingen Tel.: +49 (0) 70 31 / 7 63 17-0 Fax: +49 (0) 70 31 / 7 63 17-11 E-Mail: info@bpi-implants.com http://www.bpi-implants.com
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